DES TURNERBUND SPORTFREUNDE LÜCKLEMBERG 1890 e.V.
INHALT
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Turnerbund Sportfreunde Lücklemberg 1890 e.V.;
Kurzform: TuS Lücklemberg.
§ 2
Der TuS Lücklemberg hat seinen Sitz in Dortmund-Lücklemberg.
§ 3
Der TuS Lücklemberg ist als Sportverein ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand
Der Gesamtvorstand.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben
§ 6
Der TuS Lücklemberg bezweckt auch über den Kreis seiner Mitglieder hinaus und zum Nutzen der Allgemeinheit die Förderung des Sports.
§ 7
Der TuS Lücklemberg dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit und ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
§ 8
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, d.h. auch keine Gewinnanteile.
§ 9
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen – auch nicht für Verwaltungsaufgaben – direkt oder indirekt begünstigt werden.
§ 9a
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
III. Mittel
§ 10
Dem TuS Lücklemberg stehen
Beiträge der Mitglieder,
Zuwendungen und Schenkungen,
Einnahmen aus Sportveranstaltungen,
Vermögen und seine Erträgnisse
zur Verfügung.
IV. Mitgliedschaft
§ 11
Der TuS Lücklemberg hat persönliche und fördernde Mitglieder.
§ 12
Persönliche Mitglieder werden Personen, die am Sport interessiert sind und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§ 13
Das persönliche Mitglied kann sein:
Ehrenmitglied,
ordentliches Mitglied.
§ 14
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei dem Vorstand des Vereins.
§ 15
Die Mitgliedschaft, die zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, beginnt nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.
§ 16
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
§ 17
Der Austritt kann nur zum Quartalsende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand (§ 37) erklärt werden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss 6 Wochen vor dem gewünschten Austrittstermin, d.h. jeweils bis zum 15.02. oder 15.05. oder 15.08. oder 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.
Verbandsrechtliche Auflagen für die Freigabe von Handballspielern sollen hierdurch keine einschränkende Wirkung erfahren.
§ 18
Persönliche und fördernde Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei Satzungsverletzungen, bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages (nach 6 Monaten Rückstand) nach wiederholter erfolgloser Mahnung oder bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen oder das Ansehen schädigende Methoden der leitenden Personen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb 30 Tagen nach eingeschriebener Zustellung beim Gesamtvorstand (§ 38) Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 19
Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem TuS Lücklemberg.
V. Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder
§ 20
Die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 21
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 22
Persönliche Mitglieder erhalten nach 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft des TuS Lücklemberg das Vereinsabzeichen mit silbernem, nach.40jähriger Mitgliedschaft mit goldenem Kranz.
§ 23
Das persönliche Mitglied hat die Pflicht, die Satzungen und die Geschäftsordnung sowie die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
VI. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 24
Das persönliche Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Gesamtvorstand (§ 38) festgesetzt wird.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt quartalsweise im bargeldlosen Einzugsverfahren. Eine Abweichung von dem bargeldlosen Einzugsverfahren ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
§ 25
Das fördernde Mitglied entrichtet einen Mitgliedbeitrag, dessen Mindesthöhe nach Richtlinien des Vorstands (§ 37) festgelegt wird.
VII. Mitgliederversammlung
§ 26
Der TuS Lücklemberg hält jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die erste Versammlung des Jahres ist die Jahreshauptversammlung.
§ 27
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von 1/10 der Mitglieder des Vereins oder auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands (§ 37) vom ersten Vorsitzenden unter Angabe des Zweckes einberufen werden.
§ 28
Zu der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder Zutritt. Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 29
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme, Besprechung und Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Genehmigung der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands.
Wahl des Vorstands und von Rechnungsprüfern.
Wahl des Vereinslokals.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 30
Anträge an die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand (§ 37) vorberaten und in der Beschlussform vorgelegt.
Werden Änderungen oder Ergänzungen gewünscht, so sind die Anträge zur nochmaligen Vorberatung an den Vorstand (§ 37) zurückzuweisen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.
§ 31
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie erlässt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 32
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nur mit 3/4 der vertretenen Mitglieder beschließen. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss über einen nicht zurückgezogenen Antrag binnen 4 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und Einladungsfrist beschlossen werden. In diesem Falle ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Bestimmung in der Einladung besonders hingewiesen ist.
§ 33
Jedes wahlberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Vereins ist nicht zulässig.
§ 34
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit den gefassten Beschlüssen aufgenommen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dessen Vertreter beurkundet.
VIII. Vorstand
§ 35
Der Vorstand leitet den TuS Lücklemberg.
§ 36
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leitet den Verein gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 37).
§ 37
Der geschäftsführende Vorstand besteht:
- aus dem ersten Vorsitzenden, weicher die Geschäfte des Vereins zu leiten, in den Versammlungen den Vorsitz zu führen und den Verein nach innen und außen zu vertreten hat,
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem ersten Schriftführer, der die Niederschriften sowie den Schriftwechsel zu führen und die Vereinsakten zu verwalten hat,
- dem ersten Kassenwart, welcher die Vereinskasse unter eigener Verantwortung zu führen hat,
- dem Handballobmann,
- dem Leiter des Breitensportes und
- dem Jugendwart.
§ 38
Dem Gesamtvorstand gehören an:
- der Ehrenvorsitzende (§ 41),
- der geschäftsführende Vorstand (§ 37),
- der zweite oder stellvertretende Schriftführer,
- der zweite oder stellvertretende Kassierer,
- die von den einzelnen Sportabteilungen gewählten und von der JHV zu bestätigenden Abteilungsleiter,
- der oder die zur Wahrnehmung der aus Übungsgruppen resultierenden Interessen und Aufgaben eingesetzte(n) und von der JHV zu bestätigende(n) Abteilungsleiter,
- der Sozialwart,
- der Pressewart,
- die Beisitzer.
§ 39
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Wenn in der Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann, findet eine Neuwahl durch den Gesamtvorstand statt.
§ 40
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, unter ihnen der erste Vorsitzende und seine beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes (§§ 36 und 37) beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl durch den Gesamtvorstand statt.
§ 41
Unter den Voraussetzungen des § 50 steht der Mitgliederversammlung das Recht zu, ein verdienstvolles Mitglied zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen.
§ 42
Die Vorstände sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß, d. h. mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin, eingeladen worden sind.
Die Vorstände beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei begründetem Anlass können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden.
§ 43
Über jede Sitzung der Vorstände wird eine Niederschrift angefertigt. Beschlüsse des Vorstands sind vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu beurkunden.
§ 44
Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung wird bei der Einberufung bekanntgegeben.
§ 45
Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
§ 46
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
IX. Rechnungsprüfer
§ 47
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Gewählt werden zunächst drei Rechnungsprüfer. Nach einer Amtsdauer von einem Jahr scheidet der erste, nach Zwei Jahren der zweite, nach drei Jahren der dritte und danach in jährlicher Folge der am längsten im Amt befindliche Rechnungsprüfer aus.
Der jeweils ausscheidende Rechnungsprüfer wird durch Neuwahl in der dafür zuständigen Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung ersetzt.
§ 48
An voneinander unabhängigen Terminen erfolgt pro Geschäftsjahr mindestens eine Zwischenprüfung und eine Prüfung der Jahresabschlussrechnung. Über die Ergebnisse wird dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichtet.
§ 49
Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
X. Ehrungen
§ 50
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, bei denen § 22 als erfüllt gilt. Ferner können Personen, die sich besondere Verdienste um den TuS Lücklemberg und um den Sport allgemein erworben haben, geehrt werden. Die Wahl erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Art der Ehrung wird durch den Vorstand gemäß § 37 beschlossen.
XI. Weitere Rechtsverhältnisse
§ 51
Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geordneten Rechtsverhältnisse des Vereins gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 52
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Das Vereinsvermögen kann nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports zugewendet werden.
XII. Auflösung
§ 53
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken für die Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung ist genehmigt von der Mitgliederversammlung des Turnerbund Sportfreunde Lücklemberg.
Der Vorstand
Erstellt am 23.09.2022.